Antrag zur Ermöglichung des Streamings von Rats- und Ausschusssitzungen

Eingereicht von: Almut Helvogt

Eingereicht am: 27.11.2021

Status: noch offen

Antragstext:

Sehr geehrter Herr Ratsvorsitzender,

sehr geehrter Herr Bürgermeister,

sehr geehrte Ratskolleg*innen,

weiterhin verändert die Corona-Pandemie unseren Alltag und beschränkt unter anderem die Zahl der Zuschauer*innen von Rats- und Ausschusssitzungen. Gerade wurde für die Besucher*innen von Gremiensitzungen in der Gemeinde Worpswede die 2G-Regel eingeführt. Gleichzeitig schreitet unter dem Druck der Pandemie die Digitalisierung des Landes voran und mit ihr die Bereitschaft, Veranstaltungen per Stream zu verfolgen.

Aus diesem Grund beantragen wir, in der Hauptsatzung der Gemeinde Worpswede die Möglichkeit eines Streamings öffentlicher Rats- und Ausschusssitzungen zu verankern und die technische Ausrüstung für die Durchführung des Streamings baldmöglichst zu erwerben.

Uns ist bewusst, dass die Umsetzung technische Vorbereitungen erfordert, die insbesondere die Sicherstellung des Rechtes einzelner Ratsmitglieder und anderer Anwesender gewährleistet, nicht in Film und Ton übertragen zu werden. Dennoch sind wir überzeugt, dass der Zeitpunkt für eine Ausweitung der Öffentlichkeit in den digitalen Raum gekommen ist.

Wir beantragen daher folgenden Paragraphen in die Hauptsatzung aufzunehmen:

Film- und Tonaufnahmen in Sitzungen des Rates

(1) In öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse dürfen Vertreter/innen der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von Mitgliedern des Rates mit dem Ziel der Veröffentlichung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der/dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die/der Ratsvorsitzende hat die Mitglieder des Rates vor Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

(2) Ratsmitglieder können ohne Angabe von Gründen verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der/dem Vorsitzenden geltend zu machen und ist im Protokoll zu dokumentieren. Die/der Vorsitzende hat im Rahmen ihrer/seiner Ordnungsgewalt (§ 63 Abs. 1 NKomVG) dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahme oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.

(3) Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Gemeinde Worpswede, sowie die Veröffentlichung dieser Aufnahmen sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

(4) Die von Vertreter/innen der Verwaltung im Sine von Absatz 1 Satz 1 angefertigten Film- und Tonaufnahmen können als Livestream zeitgleich im Internet übertragen werden. Die Übertragung erfolgt über die Webseite der Gemeinde Worpswede abrufbar. Die Aufnahmen werden nur während der Sitzung gestreamt und nicht anderweitig zum Download bereitgestellt. Dem/der Vorsitzenden steht aufgrund ihrer/seiner Ordnungsfunktion (§ 63 Abs. 1 NKomVG) das Recht zu, die Internetübertragung zu untersagen. Die Beendigung der Internetübertragung ist im Protokoll zu dokumentieren.

(5) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendige technische Ausrüstung für die Durchführung des Streamings baldmöglichst zu erwerben. Die Mittel dafür müssen in den Haushalt 2022 eingestellt werden.

Wir bitten um die Behandlung des Antrages in der Ratssitzung am 15. Dezember 2021.

Begründung: 

Neben schlechten Anbindungen im öffentlichen Nahverkehr spielen unter anderem auch die berufliche Situation und fehlende Betreuungsmöglichkeiten für Kinder eine Rolle, welche die Entscheidung zur Teilnahme an Sitzungen beeinflussen. Gerade in letzter Zeit spielt auch die sich verschärfende Pandemielage eine Rolle, insbesondere auch mit der Einführung einer 2G-Regelgung für Besucher*innen von Rats- und Ausschusssitzungen. Dem kann durch eine digitale Alternative entgegengekommen und so mehr Bürger*innennähe und -beteiligung geschaffen werden.

Im Vergleich zu 2019 ist die Anzahl der Internetnutzer 2020 um rund 3,5 Millionen gestiegen, sodass sich die Anzahl der Personen in Deutschland, die das Internet zumindest selten nutzen, nun auf rund 66,4 Millionen beläuft. Der Anteil der sogenannte „Onliner“ in Deutschland lag im Jahr 2020 bei 94 Prozent. Im Vorjahr zählten noch 89 Prozent der deutschen Bevölkerung ab 14 Jahren zu den Internetnutzern.

Mit Blick auf die genannten Vorteile, haben sich viele Kommunen in Deutschland bereits für ein Live-Streaming-Angebot auf der eigenen Internetpräsenz entschieden, unter anderem die Stadt Achim und die Gemeinde Hude.

Seit 2016 sind in Niedersachsen Film- und Tonaufnahmen von öffentlichen Rats- und Ausschusssitzungen und deren Übertragung per Livestream möglich, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Allerdings können Abgeordnete der Vertretung verlangen, dass ihr Redebeitrag nicht aufgezeichnet oder veröffentlicht wird (§ 64 Abs. 2 NKomVG). Im Juli 2020 wurde angesichts der Pandemielage das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz ergänzt, um eine digitale Teilnahme der Gemeinderatsmitglieder an Sitzungen zu ermöglichen (§182, Abs. 2, Punkt 3.)

Ein Live-Stream führt zu mehr Transparenz in der Gemeindepolitik und fördert die Identifikation der Bürger mit ihrer Gemeinde. Dadurch kann ein beträchtlicher Imagegewinn für die Gemeinde und ihre Vertretungsorgane erreicht werden. Es ist eine Maßnahme gegen Politikverdrossenheit und für mehr Teilhabe sowie die Stärkung unserer Demokratie.

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